AGB

1. Anwendbares Recht 

(1) Der Anbieter erbringt dem Kunden insbesondere Dienstleistungen zur Vermittlung von Wissen, zu der auch die Erstellung oder Bereitstellung von Lehrmaterialien gehört. 

(2) Soweit im Einzelfall daneben weitere nicht als Dienstleistung zu qualifizierende Leistungen erbracht werden, die nicht als Nebenleistungen im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses oder eines Dienstvertrages erbracht werden, so vereinbaren die Parteien die Anwendung 

  1. des Kaufrechts für den dauerhaften Erwerb von Nutzungsrechten an im Einzelnen festgelegten Vervielfältigungsstücken von Lehrmaterialien (insbesondere Videos); 
  2. der Regelungen des Werklieferungsvertrags nach § 650 BGB für den dauerhaften Erwerb von Nutzungsrechten an im Einzelnen festgelegten Vervielfältigungsstücken von Lehrmaterialien (insbesondere Videos), die speziell für den Kunden nach dessen Vorgaben erstellt werden. 

2. Qualität und Umfang der Leistung 

(1) Soweit im Einzelfall keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung besteht, hat der Kunde, unabhängig von dem zugrunde liegenden Vertragstyp, bei allen Leistungen zur Vermittlung von Wissen einschließlich des Erwerbs von Nutzungsrechten an Lehrmaterialien nur Anspruch auf eine Leistung, die zur Vermittlung des Wissens an die jeweilige Zielgruppe geeignet ist und den vereinbarten Qualitätsstandards entspricht. Insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Aktualität, soweit die Leistung das vereinbarte Verfahren zur Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit und – soweit vereinbart – zur Aktualisierung durchlaufen hat. 

(2) Soweit im Einzelfall keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht, hat der Kunde keinen Anspruch auf Vermittlung bestimmter Informationen innerhalb eines Themas oder bestimmter Themen innerhalb eines Themenbereichs, sondern der Anbieter legt die zu vermittelnden Informationen und Themen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der jeweiligen Zielgruppe fest. 

(3) Soweit keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Lehrmaterialien oder einen bestimmten Umfang der Lehrmaterialien, sondern der Anbieter legt die Anzahl und den Umfang der Lehrmaterialien (insbesondere die Anzahl und Länge von Videos) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der jeweiligen Zielgruppe fest.  

(4) Soweit keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht, unterliegt der Anbieter bei der Erbringung seiner Leistung keinen Weisungen des Kunden, der Kunde hat kein Mitspracherecht oder Mitgestaltungsrecht. Der Anbieter ist jedoch berechtigt vom Kunden bereitgestellte Unterlagen, Vorlagen und sonstigen Beistellungen bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten zu berücksichtigen oder als Weisung zu behandeln, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen oder der Kunde dies ausdrücklich hinsichtlich konkreter Beistellungen ablehnt. Soweit der Anbieter konkrete Teile der Leistungen nach Vorgaben oder Anregungen des Kunden gestaltet, ist der Kunde zur rechtlichen Prüfung dieses Teils der Leistung verpflichtet, insbesondere auf die Verletzung der Rechte Dritter sowie die wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Zulässigkeit. 

3. Bereitstellen von Lehrmaterialien  

(1) Vertragsgegenständlich ist die Vermittlung von Wissen, insbesondere die Bereitstellung von digitalen Lehrmaterialien. Der Anbieter schuldet dem Kunden keinen Zugriff auf eine bestimmte Software zwecks Bereitstellung oder die Verwendung von einer bestimmten Software zwecks Bereitstellung. Die Bereitstellung hat lediglich auf eine dem Kunden zumutbare Art und Weise zu erfolgen. Eine Art und Weise ist dem Kunden zumutbar, wenn  

  1. der Kunde dem Anbieter den Zugang zu einer Videoplattform von Microsoft 365 bereitstellt. Der Zugang muss vom Sitz des Anbieters aus elektronisch aufrufbar sein. Der Anbieter stellt dann, von seinem Sitz aus, das Lehrmaterial auf die Videoplattform von Microsoft 365 ein. 
  2. der Anbieter den Zugriff auf die Lehrmaterialien in seiner eigenen IT-Umgebung zum Zwecke des Abrufs durch den Kunden bereitstellt. 

(2) Die Bereitstellung von Lehrmaterialien durch den Anbieter zum Abruf durch den Kunden hat für den vereinbarten Zeitraum zu erfolgen. Der vereinbarte Zeitraum beginnt für jedes Lehrmaterial einzeln mit der erstmaligen Bereitstellung des jeweiligen Lehrmaterials. Ist kein Zeitraum der Bereitstellung vereinbart, so ist jedes Lehrmaterial für einen Zeitraum von 3 Monaten zum Abruf bereit zu stellen. 

(3) Erfolgt die Bereitstellung eines Lehrmaterials verzögert oder ist die Abrufbarkeit während dem vereinbarten Bereitstellungszeitraum zeitweise beeinträchtigt oder unterbrochen, so kann der Kunde vom Anbieter verlangen, dass der Bereitstellungszeitraum des Lehrmaterials um den Zeitraum verlängert wird, den die Bereitstellung verzögert, beeinträchtigt oder unterbrochen war, sodass der vereinbarte Bereitstellungszeitraum erfüllt ist. Weitere Ansprüche aufgrund einer Verzögerung, Beeinträchtigung oder Unterbrechung der Bereitstellung hat der Kunde nicht. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. 

4. Einräumung von Nutzungsrechten 

(1) Soweit urheberrechtlich geschützte Werke Gegenstand der Leistung des Anbieters sind, räumt dieser daran dem Kunden, soweit nicht anders vereinbart ist, unwiderruflich ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares oder unterlizenzierbares Recht zur unternehmensinternen Verwendung zwecks Weiterbildung der eigenen Mitarbeitende, einschließlich Führungskräfte und Unternehmensinhaber, ein. Soweit auch ein Herunterladen des Werkes anstatt bloßen Online-Abrufs vereinbart ist, wird auch das Recht zur Vervielfältigung eingeräumt, soweit dies zur unternehmensinternen Weitergabe an und Verwendung durch die Mitarbeitende erforderlich ist oder der Erstellung von Sicherungskopien dient. Soweit auch ein Herunterladen des Werkes anstatt bloßen Online-Abrufs vereinbart ist, wird auch das Recht zur Bearbeitung eingeräumt, soweit die Bearbeitung aus technischen Gründen zur unternehmensinternen Weiterbildung notwendig ist (beispielsweise Änderungen des Dateiformats), sowie zur unternehmensinternen Änderung des Titels. 

(2) Soweit die Werke Teil der Leistung eines Dauerschuldverhältnisses sind und ein Herunterladen des Werkes anstatt bloßen Online-Abrufs vereinbart ist, endet das eingeräumte Nutzungsrecht auch mit Beendigung des Dauerschuldverhältnisses, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht. In diesem Fall ist dem Anbieter der Nachweis über die Löschung der Werke 4 Wochen nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses zu erbringen. Ist ein Herunterladen nicht vereinbart, so ist das Nutzungsrecht zeitlich auf den Bereitstellungszeitraum beschränkt. 

(3) Soweit die Nutzung von Dritten (z.B. Datensicherung, Hosting) für den Kunden ausgeführt wird, erwerben diese Dritten keine eigenen Nutzungsrechte an dem Werk, sondern sind ausschließlich berechtigt, die Nutzungsrechte des Kunden im für die Ausübung des Nutzungsrecht notwendigen Umfang für und auf Weisung des Kunden auszuüben. 

(4) Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen nur die vereinbarten Werke, nicht aber Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und andere Vorstufen und Zwischenergebnisse, ebensowenig Angebote und Kostenvoranschläge. Der Kunde ist auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht berechtigt, die Angebote, Kostenvoranschläge, Vorstufen und Zwischenergebnisse in irgendeiner Form zu nutzen, insbesondere nicht um diese zur Erstellung eigener Werke zu verwenden. Soweit den Kunden keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten treffen oder er ein sonstiges berechtigtes (insbesondere beweisrechtliches) Interesse am Besitz der Unterlagen hat, kann der Anbieter diese zurückverlangen. Der Kunde trägt in diesem Fall Kosten und Risiko der Übersendung. Der Kunde ist verpflichtet die Unterlagen mindestens drei Monate ab Erhalt aufzubewahren. Fordert der Anbieter sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurück, ist der Kunde vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Pflichten berechtigt, die Unterlagen zu vernichten. 

(5) Der Anbieter gewährleistet, dass an den Werken, die Gegenstand der Leistung des Anbieters sind, Rechte Dritter nicht verletzt werden und kein Verstoß gegen geltendes deutsches Recht vorliegt. Der Kunde gewährleistet, soweit er nicht für einzelne beigebrachte Werke oder Informationen auf Gegenteiliges in Textform hinweist, dass diese und deren Verwendung durch den Anbieter weder geltendes deutsches Recht noch Rechte Dritter verletzen. 

(6) Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung der Urheberrechte des Anbieters zu verhindern, insbesondere seine Mitarbeitende auf Einhaltung des Urheberrechts hinzuweisen, Passwörter geheim zu halten und aktuelle Programme zur Abwehr von Schadprogrammen zu verwenden. 

(7) Soweit der Anbieter auf Wunsch des Kunden Nutzungsrechte für Musik oder andere urheberrechtlich geschützte Werke erwirbt, um diese als Teil der Leistung an den Kunden zu verwenden, hat der Kunde den Umfang der Nutzungsrechte und die sonstigen Lizenzbedingungen der Werke zu beachten. Der Anbieter wird den Kunden auf den Inhalt oder die Abrufbarkeit der Nutzungsrechte und sonstigen Lizenzbedingungen hinweisen. 

5. Mitwirkungspflicht 

(1) Soweit für die Erbringung der Leistung durch den Anbieter eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, insbesondere die Zurverfügungstellung von Daten oder Informationen, ist dieser zur rechtzeitigen Mitwirkung verpflichtet. 

(2) Referenzvereinbarung  
Der Kunde berechtigt den Anbieter zu folgenden Maßnahmen: 

  • Nennung und Verwendung des Markenlogos des Referenzkunden auf der Homepage und Unternehmenspräsentationen (aus designtechnischen Gründen wird das Logo evtl. farblos gezeigt) 
  • Abgestimmte Zitate zur Verwendung auf der Internetseite / Social Media Kanäle des Anbieters 
  • Blog-/LinkedIn Beitrag über unsere Kanäle 
  • Telefonischer Austausch für Interessenten mit Nennung eigener Erfahrungen 

Der Kunde wird auf Wunsch im Vorfeld über jegliche Verwendung informiert.    
Der Kunde stellt uns die entsprechenden Materialien (Logo etc.) in ausreichender Qualität zur Verfügung.  

6. Entgelt 

(1) Soweit ein Entgelt nicht vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Listenpreise des Anbieters als vereinbart. 

(2) Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

(3) Soweit der Anbieter auf Wunsch des Kunden Nutzungsrechte für Musik oder andere urheberrechtlich geschützte Werke erwirbt, um diese als Teil der Leistung an den Kunden zu verwenden, hat der Kunde anfallende Auslagen (insbesondere Lizenzgebühren) dem Anbieter zu erstatten. 

(4) Soweit keine Fälligkeitszeitpunkte vereinbart sind, sind Zahlungen spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. 

7. Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot 

(1) Soweit die Leistung des Anbieters aus Sachen besteht, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Sache im Eigentum des Anbieters. 

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen den Anbieter aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. 

8. Vertragslaufzeit und –beendigung im Falle eines Dauerschuldverhältnisses 

(1) Soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, wird der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von 24 Monate geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt im Zweifel mit Beginn des ersten Abrechnungszeitraums. 

(2) Bei nicht fristgerechter Kündigung des Kunden wird der Vertrag auf weitere 12 Monate verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Wochen vor Beendigung der Mindestlaufzeit. 

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Soweit dies nicht unzumutbar ist, setzt eine außerordentliche Kündigung voraus, dass die andere Vertragspartei zur Beseitigung des Kündigungsgrundes aufgefordert wurde. Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist der Anbieter insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. 

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform. 

9. Vertragsbeendigung im Falle eines Leistungshindernisses 

Ist der Anbieter aufgrund höherer Gewalt voraussichtlich länger als drei Monate an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung gehindert, so steht beiden Parteien ein Recht zur Vertragsbeendigung zu. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter nur zur Erbringung eines unwesentlichen Teils der Leistung gehindert ist. Die Erklärung der Vertragsbeendigung bedarf der Schriftform. 

10. Geheimhaltung 

(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, gegenüber Dritten über alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Vorgänge, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, absolutes Stillschweigen zu bewahren und wechselseitig ausgetauschte Geschäftsunterlagen sorgfältig vor Zugriff oder Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. 

(2) Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen und diesen die dafür erforderlichen Informationen mitzuteilen. Der Anbieter stellt sicher, dass auch diese Dritten der Geheimhaltung nach Absatz 1 verpflichtet sind. 

11. Haftung 

(1) Beschränkung und Ausschlüsse der Haftung nach diesem Paragraphen gelten nicht bei: 

  1. Vorsatz (einschließlich Arglist) und grober Fahrlässigkeit, 
  2. Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, 
  3. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 

(2) Der Anbieter haftet nur für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 

(3) In anderen als in den im vorherigen Absatz dieses Paragraphen genannten Fällen haftet der Anbieter nicht. 

(4) Die Haftung des Anbieters, insbesondere für den Verlust und die Wiederherstellung von Daten und Programmen, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch zumutbare Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherheitskopien aller Daten und Programme, die ausschließliche Verwendung aktueller Programme und die Verwendung eines aktuellen Schutzes vor Schadprogrammen, vermeidbar gewesen wäre. Der Kunde ist allein verantwortlich für die IT-Sicherheit seiner Systeme. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Kunde dem Anbieter Benutzerzugänge zu seinem System zur Verfügung stellt und diese mit Berechtigungen ausstattet, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich sind. 

(5) Diese Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitende, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, soweit diese in Ausführung ihrer Tätigkeit für den Anbieter handeln. 

(6) Soweit der Anbieter von Dritten wegen der Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Kunden in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde den Anbieter von allen Kosten freizustellen. Die Freistellung ist hinsichtlich der Kosten der Verteidigung beschränkt auf die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtsgebühren. Der Kunde ist zur Freistellung nicht verpflichtet, wenn der Anbieter mit dem Dritten einen Vergleich schließt, ohne die Zustimmung des Kunden einzuholen. 

(7) Der Kunde hat im Falle der nicht bloß unwesentlichen unberechtigten Nutzung oder Weitergabe urheberrechtlich geschützter Leistungen des Anbieters pauschalierten Schadensersatz in zehnfacher Höhe des Entgelts für die jeweilige Leistung zu entrichten, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Handelt es sich bei der unberechtigten Nutzung um eine Entstellung oder ein Unterlassen der Nennung des Anbieters als Rechteinhaber so beträgt der pauschalierte Schadensersatz nach Satz 1 die einfache Höhe des Entgelts für die jeweilige Leistung. 

12. Änderungsrecht 

(1) Soweit es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, hat der Anbieter nach Maßgabe dieses Paragraphen das Recht zur Anpassung dieses Vertrages. 

(2) Der Anbieter ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Soweit sich durch diese Anpassungen Änderungen an der vereinbarten Leistung ergeben, insbesondere wenn durch die Anpassung andere oder zusätzliche Anforderungen an den Kunden bestehen, um das Erbringen der Leistungen des Anbieters zu gewährleisten, so wird der Anbieter bis spätestens acht Wochen vor der geplanten Anpassung dem Kunden diese Änderungen mitteilen und ihn zur Annahme der angebotenen Vertragsänderung auffordern. Nimmt der Kunde diese Vertragsänderung nicht spätestens vier Wochen vor der geplanten Anpassung an, so  hat der Anbieter das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Zeitpunkt der geplanten Anpassung zu kündigen. 

(3) Der Anbieter ist außerdem berechtigt, diesen Vertrag zu ändern oder zu ergänzen soweit dies aufgrund von 

  1. Änderungen und Neuerungen der maßgeblichen Gesetze oder der entsprechenden Rechtsprechung oder 
  2. Anpassungen gemäß Absatz 2 Satz 1 dieses Paragraphen, geschieht. 

Der Anbieter wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch muss spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens dem Anbieter in Textform zugegangen sein. Erfolgt kein solcher Widerspruch, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als vom Kunden genehmigt. Der Anbieter wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens und das Widerspruchsrecht besonders hinweisen. 

(4) Beide Parteien sind berechtigt, wenn sich die Anzahl der Mitarbeitende des Kunden nach Vertragsschluss ändert, eine Anpassung des Entgelts zu verlangen. Dem Anbieter steht dieses Recht nur einmal jährlich, jeweils zum Jahrestag des Vertragsschlusses, zu. Der Kunde ist verpflichtet, jedes Jahr sechs Wochen vor dem Jahrestag des Vertragsschlusses dem Anbieter seine aktuelle Mitarbeitendezahl und seine voraussichtliche Mitarbeitendezahl am Jahrestag des Vertragsschlusses mitzuteilen. 

13. Schlussbestimmungen 

(1) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden widerspricht der Anbieter hiermit ausdrücklich. 

(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Änderung dieser Klausel bedürfen der Textform. 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. 

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gilt zur Ausfüllung dieser Lücke dasjenige, was die Parteien nach den angestrebten Zwecken des Vertrages unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

(6) Der Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Anbieters in Grundremmingen. 

(7) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Günzburg, wenn 

  1. der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder 
  2. der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder 
  3. der Kunde bei Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus Deutschland verlegt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. 

Satz 1 dieses Absatzes gilt nicht, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht. § 40 Abs. 2 ZPO bleibt unberührt.